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Der nachfolgende Text darf ohne Zustimmung des Verfassers weder ganz noch teilweise in andere Veröffentlichungen übernommen werden. Bezüge auf natürliche Personen sind nicht beabsichtigt und daher ggf. rein zufällig. Der Text wurde am 06.01.2011 in Teilbereichen überarbeitet. --- Die Videothek "MovieVision" ist in unserer Region mit sehr vielen Filialen vertreten. Ich selbst bin schon seit vielen Jahren Kunde des Unternehmens und hatte noch nie Grund zur Beanstandung. Dies sollte sich aber am 6. Mai 2010 gegen 19:10 Uhr ändern: Als ich am 6. Mai 2010 eine von mir ausgeliehene DVD in die MovieVision Filiale Dillenburg zurückbrachte, warf die dortige Mitarbeiterin - nennen wir Sie hier einfach mal "Olga" - einen kurzen Blick auf die Disc und behauptete: "SIE haben die DVD verkratzt! SIE müssen Schleifgebühr zahlen!". Ich war zunächst etwas 'geschockt' und auch gleichermaßen verärgert über diesen Vorwurf sowie die damit verbundene Aufforderung zur Zahlung einer Reparaturgebühr. Ich teilte Olga mit, dass ich beim Umgang mit allen ausgeliehenen DVDs stets größte Sorgfalt walten ließe und die Disc unmöglich verkratzt haben kann. Daraufhin sagte Olga wie selbstverständlich und in herablassendem Ton, dass die Kratzer am Tag des Verleihs noch nicht auf der Disc waren! Sie behauptete: "Die DVD ist neu! Sie haben die DVD bei mir ausgeliehen, ich hab' Ihnen die gezeigt und da waren noch keine Kratzer drauf! Wenn da Kratzer drauf gewesen wären, wär' das im Computer eingetragen! Deshalb müssen Sie Schleifgebühr zahlen! So steht das in den Geschäftsbedingungen - die haben Sie unterschrieben!". (Anmerkung: Die DVD war zwar ein Neuzugang, aber schon ein/zwei Wochen im Verleih.) Hierauf wurde ich nun noch ärgerlicher und sagte der 'netten' Dame nochmals (nunmehr etwas aufbrausender), dass die Kratzer unmöglich durch mein Verschulden in die Disc gekommen sein können. Vielmehr habe womöglich eine ihrer Kolleginnen die DVD bei der letzten Rückgabe nicht richtig kontrolliert. Außerdem sei es völlig unmöglich(!), in dem Bruchteil einer Sekunde, in dem einem beim Ausleihen eine DVD entgegengehalten wird, diese auf alle etwaig vorhandenen Beschädigungen zu überprüfen! Daraufhin sagte Olga: "Sie können sich die DVD beim Ausleihen gerne nochmal geben lassen, sich an die Seite stellen(!) und sich die Oberfläche genauestens ansehen. Das Recht haben Sie." Darauf entgegnete ich, dass es meines Erachtens völlig unüblich sei, sich jede Disc beim Ausleihen erstmal lange zu betrachten. Außerdem würde dies ja den laufenden Betrieb stören. Anmerken möchte ich an dieser Stelle, dass ich in all den Jahren, in denen ich Kunde bei MovieVision bin, noch nie jemanden gesehen habe, der eine Disc beim Ausleihen dermaßen genau "unter die Lupe" nimmt. Ich sagte nun nochmals, dass 'ich' die Kratzer nicht in die Disc gemacht habe und daher auch keine Schleifgebühr zahlen werde!!! Darauf Olga: "Gut, Sie müssen keine Schleifgebühr zahlen. Und warum gehen Sie mich hier eigentlich so an?" Ich sagte: "Weil ich mich über Sie aufrege, da Sie mir einfach unterstellen, ich hätte die DVD verkratzt! ... und soll dann auch noch die Reparatur bezahlen!" Ich fragte weiter, warum ich denn nun plötzlich doch keine Schleifgebühr zahlen müsse. Daraufhin Olga: "Eigentlich hätten Sie die Schleifgebühr zahlen müssen, aber da Sie ja sagten, Sie haben die Disc nicht verkratzt ..... und wenn Sie hier 'so abgehen' ...". (???) Verärgert verließ ich die Filiale und habe bis dato (mittlerweile 06.01.2011) keine Filiale von MovieVision mehr betreten. *** DENK-PAUSE *** Seit jenem Ereignis versuche ich nun herauszufinden, wie sich eine derartige Situation künftig vermeiden lässt. Leider komme ich zu keinem brauchbaren Ergebnis, denn folgendes erscheint mir unklar: Nehmen wir an, ich leihe eine DVD aus und kontrolliere so gut wie möglich, ob auf dieser bereits Kratzer vorhanden sind. Nehmen wir weiter an, ich stelle hierbei tatsächlich fest, dass Kratzer vorhanden sind. Dann frage ich nach, ob dies bereits 'im Computer' vermerkt ist. Falls nicht, soll es bitte vermerkt werden. Letztlich bringe ich dann die - zum Zeitpunkt des Ausleihens bereits verkratzte - DVD im gleichen Zustand zurück. - Nach welchen Vorgaben entscheidet nun "Olga", ob ein Schleifen der DVD auf meine Kosten erforderlich ist? In vielen Fällen habe ich bereits verkratzte DVDs ausgeliehen und im gleichen Zustand zurückgebracht, ohne dass man Schleifgebühren von mir kassieren wollte. Soweit, so gut. Auch alle diejenigen, welche die verkratzte DVD vor mir ausgeliehen hatten, mussten keine Schleifgebühren zahlen. Ansonsten hätte ja spätestens ich eine geschliffene und daher kratzerfreie DVD bekommen. Dies zeigt, dass nicht zwangsläufig jeder Kratzer zum Schleifen einer DVD führen muss. Würde dies der Fall sein, wären auf allen in der Ausleihe befindlichen DVDs keine Kratzer vorhanden, da die Discs ja sofort geschliffen worden wären. Meines Erachtens bleibt es der reinen Willkür und Tagesform der jeweils diensthabenden Olga überlassen, von wem sie nun eine Schleifgebühr kassieren will und von wem nicht. Dies führt zwangsläufig zu einer Verärgerung derjenigen Kunden, welche die DVD definitiv nicht verkratzt haben. Anzumerken ist zudem noch, dass in einigen Fällen bei der Rückgabe von DVDs die Mitarbeiterin lediglich die Hülle kurz öffnete um nachzusehen, ob die DVD auch drin ist. Hier erfolgte keinerlei Kontrolle auf etwaige Kratzer, was dem nächsten (oder übernächsten) Kunden dann zum Verhängnis werden kann. Den geschilderten Sachverhalt sowie meine vorgenannten Überlegungen hatte ich der Geschäftsführung der B+E Videothekenbetriebs und Verwaltungs GmbH mit Schreiben vom 10.05.2010 mitgeteilt und diese gebeten, mir bitte bis zum 28.05.2010 entsprechende Verhaltensregeln für diese Situationen 'an die Hand' zu geben, damit ich künftig nicht wieder zur Entrichtung von Kosten für Reparaturen aufgefordert werde, die ich nicht zu vertreten habe. Dieses Schreiben an die Geschäftsführung blieb jedoch leider unbeantwortet, sodass ich am 01.06.2010 ein weiteres Schreiben an diese richtete, in dem ich nochmals darauf hinwies, dass die MovieVision Kunden fortdauernd der Gefahr ausgesetzt sind, von den diensthabenden Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern bei der Rückgabe von Discs (wie z. B. Blu-ray, DVD, DVD-ROM) rein willkürlich und zu unrecht zur Zahlung einer sogenannten "Schleifgebühr" gedrängt zu werden. Das Personal würde sich hierbei auf die geltenden Geschäftsbedingungen beziehen. Da mir eine Ausfertigung der Geschäftsbedingungen nicht vorlag, war nach meinen Erfahrungen davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Regelungen nur derart unbestimmt sein können, dass sich deren Umsetzung in die Praxis durch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den MovieVision Filialen als äußerst schwierig erweist. Für mich würde sich daher noch immer die Frage stellen, anhand welcher Kriterien unsere "Olga" entscheiden soll, ob das Schleifen einer Disc erforderlich ist oder nicht. In dem von mir geschilderten Fall hatte ich die Disc in genau demselben Zustand wieder zurückgebracht, in dem ich sie erhalten hatte. Trotzdem unterstellte man mir bei der Rückgabe, dass ich die Disc verkratzt habe und dies anscheinend in einem Maße, welches ein Schleifen der Disc rechtfertigen würde. In diesem Fall ist offensichtlich die Disc bei den vorherigen Rückgaben nicht genau genug kontrolliert worden, was dann zur Folge haben kann, dass der nächste Kunde - trotz sorgsamstem Umgang mit der Disc - die Reparatur bezahlen soll. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, dass bei den vorherigen Rückgaben der Disc eine Kollegin unserer Olga den Grad der Verkratzung nur als geringfügig eingeschätzt hatte, wobei derjenige Kunde, der die Disc tatsächlich verkratzt hatte, nicht zur Entrichtung der Reparaturgebühr angehalten wurde. Ich wies in meinem Schreiben weiter darauf hin, dass ein solches, aus unklaren Vorgaben resultierendes Verhalten des Personals, nur zu einer Verärgerung der MovieVision Kunden führen kann, was meines Erachtens der Geschäftsleitung unmöglich gleichgültig sein kann. Hinsichtlich der Zahlung von Reparaturgebühren für Schäden, die er ursächlich nicht zu vertreten hat, kann der Kunde zudem nicht dem "Gutwill" der diensthabenden Olga unterworfen und dieser letztlich in ihrer willkürlichen Entscheidung ausgeliefert sein. Daher hatte ich die Geschäftsführung nochmals um Abgabe einer kurzen Stellungnahme zu der dargestellten Situation gebeten und zwar möglichst bis zum 18.06.2010. Weiterhin hatte ich um Übersendung einer aktuellen Ausfertigung der Geschäftsbedingungen gebeten (die ich ja angeblich unterschrieben haben soll). Abschließend gab ich noch zu bedenken, dass ich auch künftig Reparaturen für Schäden, die ich nicht zu vertreten habe, nicht bezahlen werde und zwar ungeachtet der Behauptungen, die die MovieVision Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aufstellen werden. Ich bat darum, es mir nachzusehen, wenn ich künftig Aufforderungen zur Zahlung von Schleifgebühren im Allgemeinen als unbegründet und haltlos erachten würde. Dieses Schreiben vom 01.06.2010 wurde von mir zusätzlich an die E-Mail-Adresse des Unternehmens gesandt. Leider blieb auch dieses Schreiben unbeantwortet. Nicht einmal eine Ausfertigung der Geschäftsbedingungen wurde mir übersandt. Da ich aber nun unbedingt die Regelungen zur Schleifgebühr in den Geschäftsbedingungen nachlesen aber auch gleichzeitig die MovieVision Filialen nicht mehr betreten wollte, hatte ich mich entschlossen, einen weiteren Anlauf zu starten. Diesmal jedoch über das Kontakt-Formular auf der Website von MovieVision und zwar am 09.07.2010. Hierbei beschränkte ich mich jedoch lediglich auf die Bitte um Übersendung der für die Filialen in Dillenburg, Herborn und Haiger gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der derzeit geltenden Fassung. Nachdem auch auf diese Anfrage keinerlei Reaktion erfolgte, hatte ich am 16.07.2010 - wiederum per Kontakt-Formular - an meine Anfrage vom 09.07.2010 erinnert und darauf hingewiesen, dass ich mich - sollte auch diese Anfrage unbeantwortet bleiben - als nächstens direkt an die einzelnen Filialen wenden werde. Noch am gleichen Tag erhielt ich dann eine "Antwort"-Mail. Absender der Mail war die "Mahnabteilung" von MovieVision, die mir völlig kommentarlos die AGBs als .pdf-Datei übersandte. In den AGBs ist zunächst geregelt, was unter einem Kalendertag zu verstehen ist. Ziffer 1 enthält Regelungen zur Chipkarte. Ziffer 3 enthält Regelungen im Falle des Verlustes oder Diebstahls der Chipkarte. Ziffer 4 setzt die Verkehrswerte der Verleihgegenstände für den Mahnfall fest. Ziffer 5 enthält Regelungen zu Geschenkgutscheinen. Ziffer 6 enthält Regelungen zur Rückgabe von Neuverkaufsware. Ziffer 7 enthält Regelungen zur maximalen Ausleihdauer. Unter Ziffer 8 erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass seine Daten EDV-technisch gespeichert werden. Die letzte Ziffer, Ziffer 9, enthält Hinweise auf die Art der gestatteten Nutzung der Verleihgegenstände und darauf, dass Kinder unter 18 Jahren den 'Erwachsenenbereich' der Videothek nicht betreten dürfen. Weiterhin ist eine Verpflichtung des Kunden enthalten, dass dieser die Verleihgegenstände pfleglich zu behandeln hat. Bleibt festzustellen: Keine Regelungen zur Schleifgebühr unter den Ziffern 1 und 3 bis 9. Nun zur Ziffer 2. Der Text lautet wie folgt: "Bei der Ausleihe muss seitens des KUNDEN auf eine Beschädigung des Ausleihgegenstandes geachtet werden. Etwaige Mängel des Ausleihgegenstandes sind innerhalb 24 Stunden persönlich in der MovieVision anzuzeigen, da bei Rückgabe mit Mängeln, der Kunde zum Kauf des beschädigten Gegenstandes verpflichtet ist. Darunter fallen jegliche Art von Kratzern auf DVD/BluRay oder Games, sowie gebrochene DVD/BluRay oder Games. Eine Gutschrift bei Mängeln erfolgt maximal für zwei Kalendertage, nach Überprüfung des Verleihgegenstandes, auf Ihre Chipkarte. Achten Sie bitte darauf, dass sich die ausgeliehene Ware bei der Rückgabe immer in der richtigen Schutzhülle befindet." *** DENK-PAUSE *** Was hat das nun genau zu bedeuten? Satz 1 sagt, dass bei der Ausleihe, also während des Ausleihvorgangs, der KUNDE auf eine Beschädigung zu achten hat. Hierzu muss sich der Kunde zwangsläufig den Verleihgegenstand ansehen. Stellt der Kunde fest, dass der Verleihgegenstand "Mängel" aufweist, hat er dies nach Satz 2, 1. Halbsatz, innerhalb von 24 Stunden persönlich in der MovieVision anzuzeigen. Hieraus ergibt sich, dass der Kunde die Mängel auch nach der Ausleihe, d. h. außerhalb der MovieVision-Filiale festellen kann. Somit wird die Möglichkeit eingeräumt, dass der Kunde die Mängel erst beim Abspielen der Disc (z. B. zu Hause) feststellt. Nach Satz 2, 2. Halbsatz, ist der Kunde zum Kauf des Verleihgegenstandes verpflichtet, wenn er diesen mit Mängeln bzw. Beschädigungen zurück gibt. Satz 3 sagt hierzu unter anderem, dass ausgeliehene Discs (wie DVD/BluRay oder Game-Discs) bereits dann als beschädigt anzusehen sind, wenn diese Kratzer jeglicher Art(!) aufweisen. Bleibt zunächst festzuhalten, dass nach diesen Regelungen der Kunde zum Kauf des Verleihgegenstandes verpflichtet ist, sofern er diesen mit "Mängeln" zurück gibt und zwar unabhängig davon, ob er die Mängel der MovieVision angezeigt hat. Warum aber dann die Pflicht zur Anzeige der Mängel binnen 24 Stunden? Die Sätze 1 und 2 sind daher auslegungsbedürftig. Nur dann macht auch der Satz 4 einen Sinn. Nach Satz 4 erfolgt bei Mängeln und entsprechender Überprüfung des Verleihgegenstandes eine "Gutschrift" auf die Kundenchipkarte für maximal zwei Kalendertage. Ziffer 2 der AGBs ist daher m. E. wie folgt zu lesen: Die Pflicht zur Überprüfung des Verleihgegenstandes auf Mängel bzw. Beschädigungen liegt beim Kunden. Discs (wie DVD/BluRay oder Game-Discs) weisen bereits dann Mängel bzw. Beschädigungen auf, wenn diese einen Kratzer (egal welcher Art) aufweisen. Stellt der Kunde einen derartigen Mangel bzw. eine Beschädigung bei der Ausleihe oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt fest, so hat er dies binnen 24 Stunden persönlich in der MovieVision-Filiale anzuzeigen. Wurde die Anzeige rechtzeitig erbracht und der Mangel bzw. die Beschädigung von MovieVision bestätigt, hat der Kunde Anspruch auf eine Gutschrift auf seine Chipkarte. Um welchen Betrag es sich hierbei handelt, ist nicht angegeben. Denkbar wäre, dass es sich um die zu entrichtende Verleihgebühr für einen bzw. zwei Kalendertage handelt, da die Anzeige ja innerhalb von 24 Stunden zu erbringen ist. Sie kann daher am ersten oder am zweiten "Ausleihtag" erfolgen. Gibt der Kunde die Disc zurück, ohne innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Ausleihe die vorgenannte Anzeige erbracht zu haben, so ist er zum Kauf der Disc verpflichtet, sollte diese einen Kratzer jeglicher Art(!) aufweisen! Würden diese Regelungen so umgesetzt, dürften sich in der Ausleihe keine Discs mit nur dem geringsten Kratzer befinden, da ja ein solcher Kratzer als Mangel bzw. Beschädigung anzusehen ist und mangelhafte bzw. beschädigte Ware von MovieVision nicht ausgeliehen wird. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Verleihgebühr bei rechtzeitig angezeigten Mängeln bzw. Beschädigungen gutgeschrieben wird. Weiterhin kann der Zeitpunkt, zu dem ein Mangel festgestellt bzw. gemeldet wird, nicht Entscheidungskriterium dafür sein, ob der Kunde nun entweder eine Gutschrift erhält oder aber zum Kauf der Disc verpflichtet ist. Tatsächlich ist es aber nun so, dass die im Verleih befindlichen Discs mit der Zeit zunehmend Kratzer aufweisen. Warum musste der Kunde, der den ersten Kratzer nicht rechtzeitig anzeigte, die Disc nicht kaufen? *** DENK-PAUSE *** Durch häufige Benutzung von Gegenständen - gerade auch durch unterschiedlichste Personen - zeichnen sich im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren an den Gegenständen ab. Dies ist auch im täglichen Umgang mit einer Disc unvermeidlich. Somit werden seitens MovieVision regelmäßig Discs mit Kratzern verliehen, ohne dass hier von einer Beschädigung der Disc die Rede sein kann. Es handelt sich hierbei um Discs, die lediglich 'normale' Gebrauchsspuren aufweisen. Ist das Vorhandensein von Gebrauchsspuren zum Zeitpunkt der Ausleihe bei MovieVision bekannt, so kann es bei der Rückgabe der Disc in eben diesem Zustand nicht zu Beanstandungen kommen. Wie ist es jedoch in Fällen, in denen eine "neue" Disc in den Verleih aufgenommen wurde und diese nun erstmals ausgeliehen wird? Wird hier bei der Rückgabe ein Kratzer festgestellt - und sei er auch noch so klein - liegt die Vermutung nahe, dass dieser von Seiten des Zurückgebenden verschuldet wurde. Und da es sich bei dem Kratzer gemäß den AGBs um eine Beschädigung des Verleihgegenstandes handelt, verpflichtet dieser zum Kauf. Oder handelt es sich hier lediglich um eine Gebrauchsspur? Wir erinnern uns daran, dass viele Discs im Verleih sind, die eine Vielzahl solcher Gebrauchsspuren aufweisen. Anfänglich war jedoch auch auf einer sochen Disc nur ein oder vielleicht wenige Kratzer. Dies hatte offensichtlich jedoch nicht dazu geführt, dass der Kunde, der die Disc mit dem ersten Kratzer zurück brachte, diese auch kaufen musste. Bei allen Discs, die mittlerweile Gebrauchsspuren aufweisen, fing es mal mit 'einer' Gebrauchsspur an. Somit verpflichtet, wie die Praxis zeigt und entgegen den Regelungen der AGBs, NICHT jeder Kratzer zum Kauf der Disc. Satz 3 der Ziffer 2 der AGBs deutet somit lediglich darauf hin, dass die Pflicht zum Kauf auch dann besteht, wenn der Mangel bzw. die Beschädigung der Disc (bereits) aus einem Kratzer resultiert.(!) *** DENK-PAUSE *** Wann kann aber nun bei Kratzern in der Disc von Mängeln oder Beschädigungen die Rede sein? Nach allgemeiner Auslegung spricht man dann von einem Mangel, wenn eine Sache - hier der Verleihgegenstand - zu ihrem vorgesehenen Zweck nicht in vollem Umfang geeignet ist. Übertragen auf die Disc bedeutet dies, dass diese erst dann einen Mangel aufweist, wenn sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch - hier Abspielen des Inhaltes - nicht mehr geeignet ist. Eine "Beschädigung" läge des Weiteren bei einer nicht unerheblichen Verletzung der Sachsubstanz einer Sache - hier des Verleihgegenstandes - vor. Maßgeblich ist hierbei, dass das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde. FAZIT: Nach Alldem bleibt festzuhalten, dass eine Disc - auch wenn diese Gebrauchsspuren in Form von Kratzern enthält - keine Mängel oder Beschädigungen aufweist, solange sie ihrem vorgesehenen Zweck nach in vollem Umfang verwendet werden kann. Der Zweck einer DVD beispielsweise ist es, die auf dieser enthaltenen Inhalte dem Nutzer zugänglich zu machen. D. h., legt der Nutzer die DVD in ein grundsätzlich dafür geeignetes Abspielgerät ein, muss gewährleistet sein, dass der Inhalt der DVD dem Nutzer in vollem Umfang zugänglich ist. Das Vorhandensein von Kratzern oder auch von Verunreinigungen ist hierbei unerheblich. Erst dann, wenn die DVD auf Grund des Vorhandenseins von Kratzern nicht mehr in dem Umfang wie bei der Verwendung einer fabrikneuen und voll funktionsfähigen Version der gleichen DVD verwendet werden kann, kann von einem Mangel oder von einer Beschädigung der DVD die Rede sein. Ein solcher Mangel bzw. eine solche Beschädigung muss naturgemäß jedoch nicht zwangsläufig "mit bloßem Auge" feststellbar sein. Für den Kunden kann ein Mangel bzw. eine Beschädigung somit erst dann ersichtlich werden, wenn die DVD im verwendeten Abspielgerät nicht vollumfänglich nutzbar ist. Da es sich in diesem Fall aber auch um einen Fehler seitens des Abspielgerätes handeln kann oder dieses evtl. für die Nutzung der DVD nicht geeignet ist, behält sich MovieVision vor, bei der Anzeige eines Mangels oder einer Beschädigung die Verleihgebühr erst dann dem Kunden gutzuschreiben, nachdem sich MovieVision selbst von der Schadhaftigkeit des Verleihgegenstandes überzeugt hat. Demnach macht es zum Zeitpunkt der Ausleihe einer Disc nur Sinn, diese auf das Vorhandensein von groben Rissen oder Brüchen in der Oberfläche zu überprüfen, nicht jedoch, sich sämtliche Kratzer zu betrachten und dabei noch abwägen zu wollen, ob es sich bei diesen tatsächlich um einen Mangel handelt oder nicht. Hierfür spricht auch, dass es in Satz 1 von Ziffer 2 heißt, dass der Kunde bei der Ausleihe auf eine Beschädigung(!) des Ausleihgegenstandes zu achten hat. Stellt der Kunde beim Abspielen der Disc fest, dass deren Inhalt nicht vollständig lesbar ist, muss er dies binnen 24 Stunden nach der Ausleihe persönlich in der MovieVision anzeigen. Eine Gutschrift der Verleihgebühr erfolgt jedoch nur dann, wenn der Mangel bei MovieVision reproduzierbar ist. Wird seitens des Kunden kein Mangel bzw. keine Beschädigung des Verleihgegenstandes erkannt und gibt er diesen in gutem Glauben in der MovieVision zurück, kann er nicht für später gemeldete Mängel haftbar gemacht werden. Und was ist jetzt eigentlich mit der sogenannten "Schleifgebühr"? Die AGBs enthalten hierzu keine expliziten Regelungen. Da das Personal aber diesbezüglich auf die AGBs Bezug nimmt, wird seitens MovieVision anscheinend im Schleifen einer Disc eine Alternative zum Kauf gesehen. D. h., weist eine Disc Mängel in Form von Kratzern auf und können diese durch ein Schleifen der Disc entfernt werden, so muss der Kunde die Disc nicht zwingend kaufen, sondern kann auch die Gebühr für das Schleifen übernehmen. Aber auch hier ist zu beachten, dass nicht jeder Kratzer einen Mangel darstellt! Wie sollte man sich nun also beim Ausleihen und Zurückgeben von Discs in der MovieVision verhalten? *** DENK-PAUSE *** Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass sich das bei MovieVision "hinter der Theke" eingesetzte Personal die obigen Detail-Gedanken noch nicht gemacht hat und auch in Zukunft nicht machen wird. Das in der Ausleihe eingesetzte Personal bildet in der Unternehmensstruktur das untere Ende der Kette. Gleichwohl stellt es auch die Schnittstelle des Unternehmens zum Kunden dar. Im tatsächlichen Handling mit den Verleihgegenständen ist dieses Personal daher im Rahmen der AGBs dazu angehalten, darauf zu achten, dass die Verleihgegenstände sowohl durch den Kunden, als auch durch das Personal selbst pfleglich behandelt werden, denn: Die Verleihgegenstände sind das "Herzstück" des Unternehmens. Soll heißen: Ohne intakte Verleihgegenstände, kein Geschäft. Demnach ist es nur logisch, dass ein Kunde, der einen Verleihgegenstand "unbrauchbar" macht, diesen auch zu ersetzen hat. Auf Grund der ungenauen Formulierungen in den AGBs verfügt das vorgenannte Personal jedoch leider nur über eine Art "Halbwissen", dass sich hauptsächlich auf die Begrifflichkeiten "Mängel" und "Beschädigungen" und die Feststellung, dass auch ein Kratzer einen Mangel oder eine Beschädigung hervorrufen kann, gründet. Dies lässt intuitiv den falschen Schluss zu, dass bereits der kleinste Kratzer auf einer DVD einen Mangel oder eine Beschädigung darstellt und somit zum Kauf (oder zum Schleifen) verpflichtet. Eine derartige Behauptung wird seitens des Personals daher eher "aus dem Bauch heraus" nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt. An dieser Stelle liegt meines Erachtens der Kern des Problems. Abhilfe würde eine entsprechende Überarbeitung der AGBs schaffen. Da hiermit jedoch nicht zu rechnen ist, sollte die folgende Verhaltensweise jedweden Ansprüchen genügen: Bei der Ausleihe einer Disc: Das Personal hält einem die Disc zur Kontrolle entgegen. Hier sollte es ausreichen zu fragen, ob die Disc abspielbar ist. Als Antwort sollte man ein "Ja" erhalten, da nichts Gegenteiliges bekannt sein dürfte. Eine Antwort wie: "Das kommt auf Ihren Player drauf an." ist nicht akzeptabel, da bei Beanstandungen das MovieVision-interne Referenzgerät und nicht der Player des Kunden maßgeblich ist. Erforderlichenfalls konkretisiert man die Frage dahingehend, ob die Disc auf dem "MovieVision-Player" abspielbar ist. Erhält man im Hinblick auf die Abspielbarkeit der Disc ein "Ja", ist davon auszugehen, dass bislang keine Mängel bekannt sind. Bleibt die Überprüfung auf offensichtliche Beschädigungen. Dies soll gemäß den AGBs bei der Ausleihe erfolgen. Hier ist es demnach nicht akzeptabel, den Ausleihvorgang zunächst abzuschließen und die Disc anschließend auf dem Weg zum Ausgang der Filiale noch einmal genauer zu betrachten. Ist das entfernte Betrachten der entgegengehaltenen Disc zur Durchführung der Kontrolle nicht ausreichend, muss das Personal die Disc kurz zur Kontrolle aushändigen. Die Kontrolle sollte sich beschränken auf Risse, Brücke, abgesplitterte Kanten sowie darauf, ob eine Beschädigung der Reflektionsschicht vorliegt (kurz gegen eine Lichtquelle halten und darauf achten, dass man an keiner Stelle durch den "silbernen Hintergrund" hindurchsehen kann). Ist die Disc nach Angaben des Personals abspielbar und besteht sie den Check auf grobe Beschädigungen, kann sie ausgeliehen werden. Bei der Rückgabe einer pfleglich behandelten Disc: Wird hier seitens des Personals behauptet, dass man die Disc "verkratzt" habe, kann dies mit gutem Gewissen ignoriert werden. Man weist darauf hin, dass sich mit dem Gebrauch von Dingen, auch Gebrauchsspuren an diesen abzeichnen. Dies sei normal und nicht als Beschädigung anzusehen. Man müsse unterscheiden zwischen Beschädigungen in Form von Kratzern und Gebrauchsspuren in Form von Kratzern. Wird seitens des Personals dennoch Schadensersatz gefordert, ist seitens des Personals zunächst unverzüglich der Nachweis zu erbringen, dass die Disc einen Mangel aufweist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nochmals genau auf den Kratzer hingewiesen wird, sondern dass der Beweis zu erbringen ist, dass die Disc ganz oder teilweise auf dem Referenz-Player nicht mehr abspielbar ist. Dieser Beweis dürfte seitens MovieVision nur schwerlich zu erbringen sein, da die Disc im eigenen Player noch funktionierte. Also: Sachbeschädigung abstreiten, Ausleihgebühr passend zahlen, Übersendung der Anschuldigung in Schriftform verlangen, Verleihnummer und Anzahl der weiteren im Verleih befindlichen Discs mit identischem Inhalt notieren sowie Name und Vorname des/der Angestellten vom Personalausweis (oder Führerschein) abschreiben. [letzter Stand der Bearbeitung: 06.01.2011 - evtl. folgen noch Beispiele zu Gesprächsverläufen]
Problem mit der 'Videothek' MovieVision, das anscheinend Viele haben: